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LG Dortmund, 01.06.2011 - 5 O 577/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung eines Notars wegen Beurkundung eines Kaufvertrags vor Ablauf der Überlegungsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 01.06.2011 - 5 O 577/10
- OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11
- BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12
- BGH, 26.03.2013 - III ZR 121/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 27.06.2008 - 9 W 133/07
Beurkundung durch einen Notar: Verstoß gegen die Pflicht, einem Verbraucher den …
Auszug aus LG Dortmund, 01.06.2011 - 5 O 577/10
Zum anderen muss der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der gesetzlichen Regelfrist gewährleistet sein (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 14/9266, Seite 50 f; KG, Beschluss vom 27.06.2008, Az.: 9 W 133/07, m.w.N.).Liegen die vorgenannten Voraussetzungen für eine Abweichung von der regelmäßigen Wartefrist nicht vor, darf der Notar die Beurkundung nach überwiegender und zutreffender Auffassung auch dann nicht vornehmen, wenn der Verbraucher auf einer sofortigen Beurkundung besteht (vgl. KG, Beschluss vom 27.06.2008, Az.: 9 W 133/07, m.w.N.).
- OLG Hamm, 24.04.2009 - 11 U 55/08
Unbegründetheit der Amtshaftungsklage gegen einen Notar wegen anderweitiger …
Auszug aus LG Dortmund, 01.06.2011 - 5 O 577/10
Da die Kläger nicht auszuschließen vermochten, dass sich aus demselben Tatsachenkreis, aus dem sich die Haftung des Beklagten ergeben kann, eine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit mit begründeten Erfolgsaussichten ergibt, war ihre Klage als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2009, Az.: 11 U 55/08). - LG Dortmund, 08.06.2010 - 9 T 101/09
Auszug aus LG Dortmund, 01.06.2011 - 5 O 577/10
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte des Landgerichts Dortmund, Az.: 9 T 101/09, Bezug genommen.